Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte haben gemäß § 60 SGB V Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten. Die Fahrt muss aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig und ärztlich verordnet sein. Die Wahl des Fahrzeugs wird vom behandelnden Arzt getroffen, der die individuelle Notwendigkeit kennt.
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen nach vorheriger Genehmigung. Es gibt Ausnahmen, die in den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Dazu gehören Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie, ambulanten Dialysebehandlung und andere besondere Fälle.
Menschen mit Behinderung oder Pflegegrad
Schwerbehinderte erhalten Erstattung für Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.
Selbstzahler
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten haben transportieren wie Sie gerne. In diesem Fall füllen Sie gemeinsam mit unserem Personal eine Kostenübernahmeerklärung aus.